Containerdienst
Containerdienst in Hamburg.
Im Jahre 2007 haben wir den Containerdienst in Betrieb genommen. Was anfänglich mit einem Containerfahrzeug und 5 Abroll-Containern begann, hat sich mittlerweile auf den täglichen Einsatz von bis zu 12 Containerfahrzeugen und ca. 130 Abroll-Container ausgeweitet.
Wir stellen Ihnen Abroll-Container in den Größen 10/20/25 und 30m³ für die Entsorgung auf Ihrer Baustelle zur Verfügung. Dabei liegt unser Hauptaugenmerk auf der Entsorgung von mineralischen Abfällen, wie z.B. Bodenaushub, Bauschutt, Beton- und Asphaltaufbruch.
Auch Organik wie Busch- und Gartenabfälle, Stubben und Stammholz entsorgen wir. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit belasteten Straßenaufbruch mit einem PAK-Gehalt von mehr als 100mg/kg über unseren Sammelentsorgungsnachweis für Asphalt nach AVV 170301* zu entsorgen.
Die Menge begrenzt sich dabei pro Baustelle und pro Jahr auf 20t zu entsorgenden Abfall. Bei Mengen von mehr als 20t pro Baustelle/pro Jahr ist ein Einzelentsorgungsnachweis für die Maßnahme erforderlich.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen wie z.B. belastetem Altholz der Kat. A IV, Asbest, KMF/Dämmwolle o.Ä. ist uns leider nicht möglich.
Selbstverständlich können wir die von Ihnen benötigten Baustoffe auch mit gefüllten Containern auf Ihrer Baustelle abstellen. Somit haben Sie die Möglichkeit, den Container in aller Ruhe zu entleeren.
Unsere Abroll-Container
10m³
5500 x 2340 x 750 mm
6000 x 2300 x 1500 mm
6000 x 2300 x 1800 mm
30m³
6000 x 2200 x 2300 mm
Bitte beachten Sie:
Die Containergestellung erfolgt auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers. Für etwaige Schäden am Untergrund (z.B. Druckstellen und Kratzer am Untergrund) die ursächlich im Zusammenhang mit der Gestellung, Vorhaltung oder Abholung des Containers entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Bei Container-Gestellungen auf öffentlichem Grund, benötigen Sie von der für Sie zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Sondernutzung und ggf. erforderliche Halteverbots-Zeichen.
Diese sind bauseits einzuholen und uns vor Gestellung vorzulegen. Evtl. ist es auch erforderlich sich die Überfahrt zu einem privaten Grundstück, sollte öffentlicher Grund genutzt werden müssen, vorab vom zuständigen Wegewart genehmigen zu lassen.